Dr. Eva-Maria Henrichs 

Facharztpraxis für Allgemeinmedizin

Hausarztverträge

Hausarztverträge nach §73b

1. Kosten

Die medizinische Versorgung soll für alle Patienten finanzierbar bleiben. Im Arzneimittelbereich sind Einsparungen möglich durch Fortbildung der Ärzte, die unabhängig von der Pharmaindustrie erfolgt und Nutzen und Schaden der Medikamente kritisch hinterfragt. Das Verordnungsverhalten der Ärzte soll aufklärend statt durch Regressdrohungen gesteuert werden. Die Behandlungen sollen sich an wissenschaftlich bestätigten Ergebnissen, sog. Leitlinien,  orientieren.

2. Anlaufstelle Hausarzt

Die Hausarztverträge schreiben vor, dass vor einem Facharztkontakt  (Ausnahme: Gynäkologe, Augenarzt, Notfälle) der Hausarzt aufgesucht werden muß. Beim Hausarzt sollen die fachärztlichen Untersuchungsergebnisse zusammenlaufen. So können Bezüge zu späteren und parallelen Untersuchungen und Therapien hergestellt und in die Fortentwicklung der Behandlung eingearbeitet und mit dem Patienten abgewogen werden.

3. Sicherheit der Patientenversorgung

Beim Hausarzt sollen sich alle Berichte sammeln. Im vertraulichen Gespräch soll die gesamte Gesundheitssituation des Patienten erörtert werden können, so dass Patient und Arzt gemeinsam die erforderlichen Entscheidungen treffen können. Doppeluntersuchungen,  Doppelmedikation oder unverträgliche Arzneimittelkombinationen sollen so vermieden werden. Durch den Hausarztvertrag der AOK werden eine umfassende, verpflichtende und pharmaunabhängige Weiterbildung der Hausärzte sowie Qualitätsstandards (Qualitätszirkel, Qualitätsmanagement, Qualifikationen) eingefordert. Die  wissenschaftlich fundierten Vorgaben  können erstmals systematisch mit den Erfahrungen in der Praxis abgeglichen werden. Hierzu wurden neue Kommunikationsmöglichkeiten teilweise von der AOK, teilweise von uns teilnehmenden Praxen etabliert. Besonders für jüngere Patienten interessant: Das Führen einer eigenen Patientenakte wird ermöglicht  werden.

4. Gesondertes 
Vergütungssystem

Die an technischen Leistungen orientierten Vergütungssysteme konnten den Bedarf der hausärztlichen Praxen nicht mehr abdecken. In den Verträgen nach §73b des SGB V wird die Vergütung der Ärzte un-abhängig von der KV (Kassenärztlichen Vereinigung) durchgeführt und soll die Existenz der Hausarztpraxen sichern.


Die Politik hat die Einführung von Hausarztverträgen verpflichtend für die Kassen gemacht. Patienten haben Anspruch auf eine hausarztzentrierte Versorgung.

Wir bitten die Patienten, die Angebote der Hausarztverträge zu nutzen.

Weitere Informationen zu dem Thema:
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